Grundlagen im Naturschutz

Schild Naturschutzgebiet (Bild Nabu Helge-May) I Digitize the Planet

Gesetze und Rahmenbedingungen

Für die Digitalisierung der Regeln und Gebote in der Natur sind ihre Quellen sowie die Form der Regeln zu identifizieren. Verwaltungen, Naturschutz und Politik sind über die Grenzen hinaus und fortschreitend vernetzt. 

Dies zeigt sich bei verschiedenen Gesetzen und Schutzgebietskategorien, welche miteinander wirken. Den verschiedenen Ebenen und Hierarchien gilt dabei besondere Aufmerksamkeit. Dies ist grundlegen, um die Systematik und spezifischen Auswirkungen auf Freizeitnutzung und Naturschutz in der Digitalisierung zu bewerten.

 

Grundlagen der Regelrecherche

– Welche Gesetze gibt es?
– Wer verantwortet Ausgestaltung und Umsetzung
– Auf welcher Ebene werden Gesetze erstellt?
– Wo nehmen sie Einfluss auf die Freizeitgestaltung in der Natur

 

Europa I EU

In Europa bestehen mehr als 26.000 Schutzgebiete. Das Natura 2000 Netz bildet die Grundlage der gemeinschaftlichen Naturschutzpolitik.

Diese Richtlinien legen den Rahmen für die Eigenschaften der Gebiete fest.

Erst die nationale Gesetzgebung definiert Regeln für die Freizeitgestaltung in der Natur.

Zwei Richtlinien sind in der EU von herausragender Bedeutung:

Ziel ist der Erhalt wild lebender Tiere (ca. 200) und Pflanzen (ca. 500) sowie ihre natürlichen Lebensräume (ca. 200)
Schutzgebiete mit nachhaltigem Entwicklungskonzept sind auszuweisen

Ziel ist die langfristige Erhaltung aller wild lebenden Vogelarten (181 besonders schutzbedürftige gefährdete Arten und Unterarten) in der EU Besondere Schutzgebiete sind einzurichten, insbesondere für den Schutz der Zugvögel

Deutschland

In Deutschland nehmen zwei Gesetze großen Einfluss auf die Freizeitnutzung in der Natur: Bundesnaturschutzgesetz und Bundeswaldgesetz. In speziellen Räumen spielen Gesetze wie das Wasserhaushaltsgesetz oder Jagdgesetz eine Rolle für die Nutzung.

Für die Regeln zur Nutzung der Natur sind die Landesgesetzgebungen und deren Änderungen sowie Ergänzungen zu berücksichtigen.

Kapitel 7 behandelt die Erholung in Natur und Landschaft:

  • Gestattung des Betretens der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung

 

  • Detaillierte oder aktivitätsspezifische Einschränkungen in der Nutzung von Natur für Erholungssuchende sind nicht definiert

 

  • Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind grundsätzlich vorrangig zu vermeiden

 

  • Ziele des Naturschutzes sind allgemein definiert

 

  • Definition der Ziele und Aufgaben der verschiedenen Schutzgebiete: in Naturschutzgebieten und Nationalparken ist der Schutzzweck in den Vordergrund gerückt und damit bei gegebener Verträglichkeit die Nutzung durch Erholungssuchende als Option und nicht als grundlegendes Recht definiert


Das Bundesnaturschutzgesetz kann von den Ländern in eigener Gesetzgebung ergänzt oder auch verändert werden.

Räumt den Ländern tiefgehende Kompetenzen ein und legt fest, dass diese bestimmte Details regeln.

  • Gestattung des Betretens des Waldes zur Erholung
  • Radfahren, Fahren mit Krankenfahrstühlen und Reiten sind nur auf Straßen und Wegen gestattet
  • Das Betretungsrecht kann durch besondere Funktionen von Wald und Landschaft (z. B. Schutzwald) eingeschränkt werden.

 Bundesländer

  • Das Betreten zu Erholungszwecken ist in allen Landesnaturschutzgesetzen und Waldgesetzen gestattet.
  • Bestimmte Funktionen von Landschaft und Wald können zu Einschränkung führen z. B. Schutzgebiete, Forstwirtschaft.
  • Das Verbot von Feuer und Zelten im Wald ist als Regel auf Landesebene konkretisiert.
  • Achtung: Regelungen zur Benutzung verschiedener Wege weisen in der Landesgesetzgebung erhebliche Unterschiede auf:
    • Baden-Württemberg: „2-Meterregel“ als Mindestbreite für das Fahrradfahren
    • Nordrhein-Westfalen: feste Wege (Oberflächenbeschaffenheit) für das Fahrradfahren